Regel 10 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die verschiedenen Abschnitte des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz.
Regel 10 (a) EPGVO → Schriftliches Verfahren
Beschreibt den ersten Abschnitt des Verfahrens, der das schriftliche Verfahren umfasst.
Regel 10 (b) EPGVO → Zwischenverfahren
Erklärt den zweiten Abschnitt des Verfahrens, in dem ein Zwischenverfahren stattfindet, das auch eine Zwischenanhörung mit den Parteien beinhalten kann.
Regel 10 (c) EPGVO → Mündliches Verfahren
Definiert den dritten Abschnitt des Verfahrens, der ein mündliches Verfahren umfasst, das eine mündliche Verhandlung der Parteien einschließt, sofern nicht mit Zustimmung der Parteien darauf verzichtet wird.
Regel 10 (d) EPGVO → Schadensersatzverfahren
Beschreibt den vierten Abschnitt des Verfahrens, der ein Schadensersatzverfahren beinhaltet, welches ein Verfahren zur Offenlegung der Bücher beinhalten kann.
Regel 10 (e) EPGVO → Kostenfestsetzungsverfahren
Erklärt den fünften Abschnitt des Verfahrens, der das Kostenfestsetzungsverfahren umfasst.
EPGVO, Teil 1 → Verfahren vor dem Gericht erster Instanz
Beschreibt die verschiedenen Verfahrensabschnitte vor dem Gericht erster Instanz, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens, des mündlichen Verfahrens, des Verfahrens zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung sowie des Kostenfestsetzungsverfahrens und der Prozesskostensicherheit.