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upc:muendliches_verfahren

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Mündliches Verfahren

Regel 10 © der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) definiert das mündliche Verfahren, das eine mündliche Verhandlung der Parteien einschließt, sofern das Gericht nicht mit Zustimmung der Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Regel 10 © EPGVO

Das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz umfasst ein mündliches Verfahren, das, vorbehaltlich der Regeln 116.1 und 117, eine mündliche Verhandlung der Parteien einschließt, sofern das Gericht nicht mit Zustimmung der Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

siehe auch

Regel 10 EPGVO → Verfahrensabschnitte (Verfahren inter partes)
Beschreibt die verschiedenen Abschnitte des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz.

upc/muendliches_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1