Übersetzungsregelungen (einheitlicher Patentschutz)

Die Verordnung (EU) Nr. 1260/20121) enthält die für die Umsetzung des einheitlichen Patentschutzes [Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Verordnung über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes] erforderlichen Übersetzungsregelungen. Die Verordnung ist am 20. Januar 2013 in Kraft getreten und stützt sich auf die Sprachenregelung des Europäischen Patentamts (vgl. 6. und 15. Erwägungsgrund) mit den Amtssprachen Deutsch, Englisch und Französisch.2).

Die Übersetzungsregelungen der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 sehen vor, dass keine weiteren Übersetzungen eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung erforderlich sind, wenn die Patentschrift gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) veröffentlicht wurde. Im Falle eines Rechtsstreits ist der Patentinhaber jedoch verpflichtet, auf Antrag des mutmaßlichen Patentrechtsverletzers oder des Gerichts, das den Fall verhandelt, eine vollständige Übersetzung des Patents bereitzustellen. Diese Übersetzungen müssen in eine Amtssprache des betroffenen Mitgliedstaats oder der Sprache des Gerichtsverfahrens erfolgen. Die Kosten für diese Übersetzungen trägt der Patentinhaber. Zudem gibt es während einer Übergangszeit besondere Bestimmungen, die zusätzliche Übersetzungen in andere EU-Amtssprachen vorschreiben, und ein Kompensationssystem zur Erstattung von Übersetzungskosten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie bestimmte Organisationen.

Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen

Behandelt den Gegenstand und die Begriffsbestimmungen der Verordnung sowie den Anwendungsbereich der Übersetzungsregelungen für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung.

Artikel 1 - Gegenstand
Die Verordnung setzt die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen um.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Definiert den Begriff „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ und „Verfahrenssprache“ im Sinne der Verordnung.

Artikel 3 - Übersetzungsregelungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
Legt die Bedingungen fest, unter denen keine weiteren Übersetzungen erforderlich sind und das Verfahren zur Beantragung der einheitlichen Wirkung.

Kapitel II - Streitigkeiten und Übersetzungserfordernisse

Umreißt die Verfahren und Verantwortlichkeiten im Falle von Streitigkeiten über Patentverletzungen.

Artikel 4 - Übersetzungen im Falle eines Rechtsstreits
Spezifiziert die Anforderungen zur Bereitstellung von Übersetzungen im Falle von Streitigkeiten bezüglich eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung.

Kapitel III - Kompensation und Kosten

Beschreibt die Verwaltung eines Kompensationssystems für Übersetzungskosten und die Einzelheiten zur Finanzierung.

Artikel 5 - Verwaltung des Kompensationssystems
Beschreibt das Kompensationssystem zur Erstattung von Übersetzungskosten und definiert die Anspruchsberechtigung sowie die Finanzierungsquellen.

Kapitel IV - Übergangsmaßnahmen

Beschreibt die Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Übersetzungserfordernissen während des anfänglichen Anwendungszeitraums der Verordnung.

Artikel 6 - Übergangsmaßnahmen
Legt die vorläufigen Übersetzungserfordernisse fest und beschreibt die Verfahren zur Veröffentlichung und Evaluierung dieser Maßnahmen.

Kapitel V - Schlussbestimmungen

Beinhaltet die Schlussbestimmungen einschließlich des Inkrafttretens und der Anwendungsdaten der Verordnung.

Artikel 7 - Inkrafttreten
Spezifiziert das Inkrafttreten der Verordnung und den Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit.

siehe auch

Einheitspatentsystem
Patentsystem in der Europäischen Union, das es ermöglicht, durch eine einzige Anmeldung ein Patent zu erhalten, das in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz bietet.

1)
VERORDNUNG (EU) Nr. 1260/2012 DES RATES vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen
2)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17