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upc:begriffsbestimmungen_1260_2012

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Begriffsbestimmungen

Artikel 2 Verordnung (EU) Nr. 1260/2012

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ bezeichnet ein Europäisches Patent, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten hat.

b) „Verfahrenssprache“ bezeichnet die Sprache, die im Verfahren vor dem EPA verwendet wird im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973, geändert am 17. Dezember 1991 und am 29. November 2000, (im Folgenden „EPÜ“).

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 → Übersetzungsregelungen
Regelt die Übersetzungsanforderungen für den einheitlichen Patentschutz und legt fest, welche Sprachen für die Patentanmeldung und -übersetzung erforderlich sind, um Kosten zu senken und den Zugang zu erleichtern.

upc/begriffsbestimmungen_1260_2012.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1