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Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 [→ Übersetzungsregelungen] legt die Bedingungen fest, unter denen keine weiteren Übersetzungen erforderlich sind und das Verfahren zur Beantragung der einheitlichen Wirkung.
Artikel 3 Absatz 1 → Keine weiteren Übersetzungen nach Veröffentlichung
Regelt, dass nach der Veröffentlichung der Patentschrift keine weiteren Übersetzungen erforderlich sind, außer in bestimmten Fällen, die in den Artikeln 4 und 6 genannt werden.
Artikel 3 Absatz 2 → Anträge auf einheitliche Wirkung in der Verfahrenssprache
Regelt, dass Anträge auf einheitliche Wirkung in der Verfahrenssprache eingereicht werden müssen.
Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 → Übersetzungsregelungen
Regelt die Übersetzungsanforderungen für den einheitlichen Patentschutz und legt fest, welche Sprachen für die Patentanmeldung und -übersetzung erforderlich sind, um Kosten zu senken und den Zugang zu erleichtern.
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