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Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 [→ Übersetzungsregelungen] spezifiziert die Anforderungen zur Bereitstellung von Übersetzungen im Falle von Streitigkeiten bezüglich eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung.
Artikel 4 (1) Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 → Übersetzung auf Antrag des mutmaßlichen Patentrechtsverletzers
Regelt die Verpflichtung des Patentinhabers, auf Antrag des mutmaßlichen Patentrechtsverletzers eine Übersetzung des Patents in eine Amtssprache des betroffenen Mitgliedstaats bereitzustellen.
Artikel 4 (2) Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 → Übersetzung auf Antrag des Gerichts
Verpflichtet den Patentinhaber, auf Antrag des Gerichts eine Übersetzung des Patents in die Sprache des Gerichtsverfahrens bereitzustellen.
Artikel 4 (3) Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 → Kosten der Übersetzungen
Regelt, dass die Kosten der Übersetzungen in den Absätzen 1 und 2 vom Patentinhaber zu tragen sind.
Artikel 4 (4) Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 → Übersetzung und Forderungen nach Schadenersatz
Regelt, dass das Gericht bei einer Forderung nach Schadenersatz prüft, ob der mutmaßliche Patentrechtsverletzer das Patent aufgrund fehlender Übersetzung nicht kennen konnte.
Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 → Übersetzungsregelungen
Regelt die Übersetzungsanforderungen für den einheitlichen Patentschutz und legt fest, welche Sprachen für die Patentanmeldung und -übersetzung erforderlich sind, um Kosten zu senken und den Zugang zu erleichtern.
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