Regel 310 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt das Verfahren bei Tod oder Auflösung einer Partei.
Regel 310.1 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens bei Tod oder Auflösung
Beschreibt die Aussetzung des Verfahrens, bis die Partei durch ihre Nachfolgerin ersetzt worden ist.
Regel 310.2 EPGVO → Fortführung des Verfahrens zwischen verbleibenden Parteien
Regelt die Möglichkeit des Gerichts, das Verfahren zwischen den verbleibenden Parteien getrennt fortzuführen.
Regel 310.3 EPGVO → Antrag auf Hinzufügung oder Ersetzung des Nachfolgers
Beschreibt die Möglichkeit, den Nachfolger der verstorbenen oder nicht mehr bestehenden Partei als Partei hinzuzufügen oder zu ersetzen.
Regel 310.4 EPGVO → Entscheidung über die Parteiänderung
Regelt die Entscheidung des Gerichts darüber, wer als Partei hinzugefügt wird oder an die Stelle einer Partei tritt.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 3 → Tod, Auflösung oder Insolvenz einer Partei
Regelt die Bestimmungen zu Tod, Auflösung oder Insolvenz einer Partei im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.