Streithilfeschriftsatz

Regel 315 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an den Streithilfeschriftsatz und die Rechte und Pflichten des Streithelfers im Verfahren.

Regel 315 (1) EPGVO → Benachrichtigung und Fristsetzung
Regelt, dass der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter die Verfahrensparteien benachrichtigt und eine Frist festsetzt, innerhalb derer der Streithelfer einen Streithilfeschriftsatz einreichen kann.

Regel 315 (2) EPGVO → Zustellung von Schriftsätzen an den Streithelfer
Bestimmt, dass die Kanzlei dem Streithelfer alle von den Parteien zugestellten Schriftsätze so bald wie möglich zustellt und beschreibt die Möglichkeit des Schutzes vertraulicher Informationen.

Regel 315 (3) EPGVO → Inhalt des Streithilfeschriftsatzes
Legt fest, welche Informationen der Streithilfeschriftsatz enthalten muss, einschließlich der Punkte, die den Streithelfer und die Parteien betreffen, rechtlicher Ausführungen sowie vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel.

Regel 315 (4) EPGVO → Behandlung des Streithelfers als Partei
Bestimmt, dass der Streithelfer als Partei behandelt wird, sofern vom Gericht nicht anders angeordnet.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.