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upc:inhalt_des_streithilfeschriftsatzes

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Inhalt des Streithilfeschriftsatzes

Regel 315 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, welche Informationen der Streithilfeschriftsatz enthalten muss, einschließlich der Punkte, die den Streithelfer und die Parteien betreffen, rechtlicher Ausführungen sowie vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel.

Regel 315 (3) EPGVO

Der Streithilfeschriftsatz muss enthalten: (a) die Angabe der Punkte, die den Streithelfer und eine oder mehrere der Parteien betreffen, sowie deren Verbindung zu den Streitgegenständen (b) rechtliche Ausführungen und © die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel.

siehe auch

Regel 315 EPGVO → Streithilfeschriftsatz
Beschreibt die Anforderungen an den Streithilfeschriftsatz und die Rechte und Pflichten des Streithelfers im Verfahren.

upc/inhalt_des_streithilfeschriftsatzes.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1