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upc:inhalt_des_streithilfeschriftsatzes

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Inhalt des Streithilfeschriftsatzes

Regel 315.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die erforderlichen Angaben, die ein Streithilfeschriftsatz enthalten muss.

Regel 315.3 EPGVO

Der Streithilfeschriftsatz muss enthalten:

(a) die Angabe der Punkte, die den Streithelfer und eine oder mehrere der Parteien betreffen, sowie deren Verbindung zu den Streitgegenständen,

(b) rechtliche Ausführungen und

(c) die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel.

siehe auch

Regel 315 → Streithilfeschriftsatz
Regelt die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes im Verfahren.

upc/inhalt_des_streithilfeschriftsatzes.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:05 von mfreund