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Regel 315.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Benachrichtigung der Verfahrensparteien und die Fristsetzung für die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes.
Ist ein Streithilfeantrag zulässig, hat der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter
(a) die Verfahrensparteien zu benachrichtigen und
(b) eine Frist festzusetzen, innerhalb derer der Streithelfer einen Streithilfeschriftsatz einreichen kann.
Regel 315 → Streithilfeschriftsatz
Regelt die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes im Verfahren.
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