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Regel 315.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zustellung von Schriftsätzen an den Streithelfer und den Schutz vertraulicher Informationen.
Die Kanzlei stellt dem Streithelfer alle von den Parteien zugestellten Schriftsätze so bald wie möglich zu. Auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei kann das Gericht zum Schutz vertraulicher Informationen anordnen, dass ein Schriftsatz oder ein Teil eines Schriftsatzes nur bestimmten benannten Personen unter angemessenen Geheimhaltungsbedingungen offengelegt wird.
Regel 315 → Streithilfeschriftsatz
Regelt die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes im Verfahren.
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