Die Rechte des Patentinhabers sind im Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht normiert.
Artikel 25 EPGÜ [→ Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung] gibt dem Patentinhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung Handlungen vorzunehmen wie das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, Verwenden oder Importieren eines durch das Patent geschützten Erzeugnisses oder Verfahrens.
Artikel 26 EPGÜ [→ Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung] regelt, dass der Patentinhaber auch das Recht hat, Dritten zu untersagen, Mittel anzubieten oder zu liefern, die sich auf wesentliche Bestandteile der Erfindung beziehen und für deren Benutzung bestimmt sind.
Artikel 27 EPGÜ [→ Beschränkungen der Wirkungen des Patents] legt fest, unter welchen Umständen die Rechte des Patentinhabers eingeschränkt werden, z. B. bei privater Nutzung, zu Versuchszwecken oder für bestimmte landwirtschaftliche Zwecke.
Artikel 28 EPGÜ [→ Recht des Vorbenutzers der Erfindung] betrifft das Vorbenutzungsrecht, das dem Nutzer einer Erfindung bestimmte Rechte auch in Bezug auf ein erteiltes Patent gewährt.
Artikel 29 EPGÜ [→ Erschöpfung der Rechte aus einem europäischen Patent] enthält das Prinzip der Erschöpfung der Rechte. Danach kann der Patentinhaber nicht mehr die Kontrolle über ein geschütztes Erzeugnis ausüben, nachdem es mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde.
Die materiellen Rechte des Patentinhabers, wie sie in den Artikeln 25 bis 29 EPGÜ geregelt sind, beziehen sich sowohl auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung als auch auf klassische europäische Patente, sofern diese in den Geltungsbereich des EPGÜ fallen und nicht von einem „Opt-out“ betroffen sind [Artikel 3 Buchstabe a und c EPGÜ → Geltungsbereich].
EPGÜ, Teil 1, Kapitel V → Rechtsquellen und materielles Recht
beschreibt die Rechtsquellen, auf die das Gericht seine Entscheidungen stützt, die Rechte eines Patentinhabers zum Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Nutzung der Erfindung, die Beschränkungen der Patentrechte, das Vorbenutzungsrecht, die Erschöpfung der Patentrechte sowie die Wirkung von ergänzenden Schutzzertifikaten.