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upc:erschoepfung_der_rechte_aus_einem_europaeischen_patent

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Erschöpfung der Rechte aus einem europäischen Patent

Artikel 29 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) regelt die Erschöpfung der Rechte aus einem europäischen Patent.

Artikel 29 EPGÜ

Die durch das europäische Patent verliehenen Rechte [→ Rechte des Patentinhabers] erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, der Patentinhaber hat berechtigte Gründe, sich dem weiteren Vertrieb des Erzeugnisses zu widersetzen.

Das Prinzip der Erschöpfung der Rechte aus einem europäischen Patent bedeutet, dass der Patentinhaber nach dem erstmaligen rechtmäßigen Inverkehrbringen eines geschützten Erzeugnisses in der Europäischen Union keine weiteren Kontrollrechte mehr über den Weitervertrieb oder die Nutzung dieses Erzeugnisses geltend machen kann. Dies fördert den freien Warenverkehr innerhalb der EU und verhindert eine doppelte Kontrolle über das Produkt. Eine Ausnahme von diesem Prinzip liegt nur vor, wenn der Patentinhaber berechtigte Gründe hat, sich dem Weitervertrieb zu widersetzen, etwa bei einer Veränderung oder Verschlechterung des Produkts nach dem Inverkehrbringen.

Dieses Konzept der Erschöpfung gilt für Produkte, die entweder vom Patentinhaber selbst oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung durch Dritte in Verkehr gebracht wurden. Ohne diese Zustimmung kann die Erschöpfung nicht eintreten, und der Patentinhaber behält weiterhin seine Rechte, etwa zur Verhinderung unautorisierter Parallelimporte.

Soweit der Erschöpfungseinwand alle angegriffenen Ausführungsformen betrifft, ist ihm sogleich im Erkenntnisverfahren nachzugehen. Bei Erfolg ist die Klage abzuweisen. Soweit der Erschöpfungseinwand nicht alle angegriffenen Ausführungsformen betrifft, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob und inwieweit dem Einwand sogleich, oder erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung nachzugehen ist.1)

siehe auch

EPGÜ, Teil 1, Kapitel V → Rechtsquellen und materielles Recht
beschreibt die Rechtsquellen, auf die das Gericht seine Entscheidungen stützt, die Rechte eines Patentinhabers zum Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Nutzung der Erfindung, die Beschränkungen der Patentrechte, das Vorbenutzungsrecht, die Erschöpfung der Patentrechte sowie die Wirkung von ergänzenden Schutzzertifikaten.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 18. Dezember 2024 – UPC_CFI_9/2023
upc/erschoepfung_der_rechte_aus_einem_europaeischen_patent.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/19 10:55 von mfreund