Regel 8 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an die Vertretung einer Partei sowie die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht.
Regel 8.1 EPGVO → Vertretungspflicht gemäß Artikel 48 des Übereinkommens
Eine Partei muss gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein, sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht.
Regel 8.2 EPGVO → Handlungen gegenüber dem Vertreter
Für die Zwecke aller Verfahren in Bezug auf ein Patent ist eine Handlung, die gemäß dieser Verfahrensordnung von oder gegenüber einer Partei vorzunehmen ist, von oder gegenüber dem aktuellen Vertreter der Partei vorzunehmen.
Regel 8.3 EPGVO → Kommunikation mit dem Gericht
Legt fest, dass eine Partei nicht mit dem Gericht kommunizieren darf, ohne die andere Partei zu unterrichten, sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht.
Regel 8.4 EPGVO → Inhaber eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung
Beschreibt, wie der Inhaber eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung für die Zwecke unter diese Verfahrensordnung fallender Verfahren behandelt wird.
Regel 8.5 EPGVO → Vermutung der Inhaberschaft und Anmelderschaft
Beschreibt die Vermutung der Inhaberschaft und Anmelderschaft für Verfahren unter der Verfahrensordnung.
Regel 8.6 EPGVO → Inhaberschaft bei Verfahren nach den Regeln 42 und 61
Regelt die Inhaberschaft bei Verfahren nach den Regeln 42 und 61 in Bezug auf ein europäisches Patent.
EPGVO, Präambel → Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung
Regelt die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts, einschließlich der Definition von Begriffen und der Berücksichtigung von Sprachregelungen.