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upc:inhaber_eines_europaeischen_patents_mit_einheitlicher_wirkung

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Inhaber eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung

Regel 8 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, wie der Inhaber eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung für die Zwecke unter diese Verfahrensordnung fallender Verfahren behandelt wird.

Regel 8 (4) EPGVO

Für die Zwecke unter diese Verfahrensordnung fallender Verfahren in Bezug auf den Inhaber eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wird die im Register für den einheitlichen Patentschutz [Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 2(e)] als Patentinhaber aufgeführte Person als Inhaber behandelt. Wird während des Verfahrens vor dem Gericht ein neuer Inhaber in das Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen, kann der frühere eingetragene Inhaber beim Gericht nach Regel 305.1© die Ersetzung durch den neuen Inhaber beantragen.

siehe auch

Regel 8 EPGVO → Partei und Parteivertreter
Beschreibt die Anforderungen an die Vertretung einer Partei sowie die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht.

upc/inhaber_eines_europaeischen_patents_mit_einheitlicher_wirkung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1