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Regel 8.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass eine Partei nicht mit dem Gericht kommunizieren darf, ohne die andere Partei zu unterrichten, sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht.
Sofern diese Verfahrensordnung nichts anders vorsieht, darf eine Partei nicht mit dem Gericht kommunizieren, ohne die andere Partei zu unterrichten. Findet diese Kommunikation schriftlich statt, sollte sie der anderen Partei in Kopie zugehen, sofern diese Verfahrensordnung nicht vorsieht, dass das Gericht der anderen Partei eine Kopie zur Verfügung stellt.
Regel 8 EPGVO → Partei und Parteivertreter
Beschreibt die Anforderungen an die Vertretung einer Partei sowie die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht.
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