Intervention gemäß Regel 313 EPGVO [→ Streithilfeantrag] ist ein Nebenverfahren, das nach dem Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens rechtlich geregelt ist. Antragsteller und Antragsgegner im Interventionsverfahren müssen als Parteien im Sinne der Regel 150 EPGVO [→ Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung] angesehen werden.
EPGVO, Abschnitt 5 → Streithilfe
Beschreibt die Regeln für die Streithilfe im Verfahren. Es werden die Anforderungen an den Streithilfeantrag, die Entscheidung des Gerichts und die Einreichung des Streithilfeschriftsatzes festgelegt.