Regel 226 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Inhalte einer Berufungsbegründung.
Regel 226(a) → Angefochtene Teile der Entscheidung
Beschreibt, welche Teile der Entscheidung oder Anordnung in der Berufungsbegründung angegeben werden müssen.
Regel 226(b) → Berufungsgrüne
Erläutert die Gründe, die für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung in der Berufungsbegründung angegeben werden müssen.
Regel 226(c) → Tatsachen und Beweismittel
Listet die Tatsachen und Beweismittel auf, auf die sich die Berufung gemäß Regel 222.1 und .2 stützen muss.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Berufungsschrift, Berufungsbegründung
Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.