Inhalt der Berufungsbegründung

Regel 226 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsbegründung enthalten sein müssen.

Regel 226 (a) EPGVO → Angefochtene Teile der Entscheidung oder Anordnung
Beschreibt die Angabe der Teile der Entscheidung oder Anordnung, die angefochten werden.

Regel 226 (b) EPGVO → Gründe für die Aufhebung der Entscheidung oder Anordnung
Regelt die Gründe, die für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung vorgebracht werden müssen.

Regel 226 © EPGVO → Tatsachen und Beweismittel
Legt die Tatsachen und Beweismittel fest, auf die sich die Berufung stützt.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.