Inhalt der Berufungsbegründung

Regel 226 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Inhalte einer Berufungsbegründung.

Regel 226 EPGVO

Die Berufungsbegründung muss enthalten:

(a) die Angabe der Teile der Entscheidung oder Anordnung, die angefochten werden,

(b) die Gründe für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung und

(c) die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Berufung gemäß Regel 222.1 und .2 stützt.

siehe auch

EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Berufungsschrift, Berufungsbegründung
Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.