Inhaberschaft bei Verfahren nach den Regeln 42 und 61

Regel 8.6 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Inhaberschaft bei Verfahren nach den Regeln 42 und 61 in Bezug auf ein europäisches Patent.

Regel 8.6 EPGVO

Für die Zwecke von Verfahren nach den Regeln 42 und 61 in Bezug auf ein europäisches Patent ist diejenige Person, die im nationalen Patentregister [Regel 8.5(a)] als Inhaber eingetragen ist, in dem jeweiligen Mitgliedstaat als Inhaber zu behandeln oder, wenn keine Person in einem nationalen Patentregister als Inhaber eingetragen ist, diejenige Person, die zuletzt als Inhaber im vom Europäischen Patentamt geführten Europäischen Patentregister eingetragen war.

siehe auch

Regel 8 EPGVO → Partei und Parteivertreter
Beschreibt die Anforderungen an die Vertretung einer Partei sowie die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht.