Entscheidung in der Sache

Regel 124 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an die Entscheidung des Gerichts in der Sache, einschließlich der Anordnung von Schadenersatz oder Entschädigung und der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits.

Regel 124 (1) EPGVO → Anforderungen an die Entscheidung
Beschreibt die allgemeinen Anforderungen an die Entscheidung des Gerichts in der Sache.

Regel 124 (2) EPGVO → Anordnung von Schadenersatz oder Entschädigung
Erlaubt dem Gericht, der obsiegenden Partei Schadenersatz oder Entschädigung zuzusprechen.

Regel 124 (3) EPGVO → Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits
Regelt, dass das Gericht auch über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.