Bestimmung des Werts der Klage

Die Bestimmung des Werts der Klage obliegt dem Berichterstatter während des Zwischenverfahrens gemäß Regel 22 [→ Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungsklage], 104 [→ Entscheidung über den Wert der Klage] und 370.6 [→ Berechnung des Verfahrenswertes] EPGVO.

siehe auch

Regel 370.6 EPGVO → Berechnung des Verfahrenswertes
Erläutert die Berechnung des Wertes der Verfahren und die Berücksichtigung von Richtlinien.