Artikel 5 (3) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] beschreibt, dass die Handlungen und Beschränkungen in den Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten bestimmt sind.
Die Handlungen, gegen die das Patent Schutz nach Absatz 1 bietet, sowie die geltenden Beschränkungen sind in den Rechtsvorschriften bestimmt, die für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in dem teilnehmenden Mitgliedstaat gelten, dessen nationales Recht auf das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung als ein Gegenstand des Vermögens nach Artikel 7 [→ Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent] anwendbar ist.
Artikel 5 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Einheitlicher Schutz
Beschreibt die Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.