Der Berichterstatter spielt eine zentrale Rolle im Prozessablauf vor dem Einheitlichen Patentgericht gemäß der Verfahrensordnung (EPGVO). Diese Position wird durch den Vorsitzenden Richter des jeweiligen Spruchkörpers festgelegt, an den die Klage zugewiesen wurde (Regel 18 EPGVO → Bestimmung des Berichterstatters). Der Vorsitzende Richter kann dabei einen rechtlich qualifizierten Richter als Berichterstatter bestimmen oder selbst diese Aufgabe übernehmen. Die zentrale Verantwortung des Berichterstatters beginnt mit der Leitung des schriftlichen Verfahrens, das den Austausch von Schriftsätzen zwischen den Parteien umfasst (Regel 12 → Austausch von Schriftsätzen und Regel 35 EPGVO → Abschluss des schriftlichen Verfahrens). Er ist zudem maßgeblich daran beteiligt, den Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorzubereiten und anzukündigen.
Nach der Zustellung der Klageerwiderung obliegt es dem Berichterstatter, einen Termin für eine Zwischenanhörung sowie für die mündliche Verhandlung festzulegen (Regel 28 EPGVO → Weiterer Ablauf). Diese organisatorischen Fähigkeiten sind entscheidend, um den Prozess effizient zu gestalten und sicherzustellen, dass alle Parteien ausreichend gehört werden. Während des Verfahrens hat der Berichterstatter die Befugnis, prozessuale Maßnahmen anzuordnen (Regel 9 EPGVO → Befugnisse des Gerichts). Er kann Fristen setzen, innerhalb derer die Parteien bestimmte Schritte unternehmen oder Informationen bereitstellen müssen. Diese Anordnungen sind entscheidend, um den Fortgang des Verfahrens zu regeln und Verzögerungen zu vermeiden.
Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Entscheidung über Einsprüche, die gegen die Klage eingebracht werden (Regel 20 EPGVO → Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs), sei es hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts oder der Kammer. Hierbei gewährleistet der Berichterstatter, dass alle Parteien rechtliches Gehör finden, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Ferner ist der Berichterstatter für die Behandlung von Anträgen zuständig, etwa auf die Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters (Regel 33 EPGVO → Antrag einer Partei auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters), um sicherzustellen, dass die komplexen technischen Aspekte des Falls adäquat berücksichtigt werden.
→ Spruchkörper
Bestehen aus Richtern, die zur Verhandlung und Entscheidung von Patentstreitigkeiten eingesetzt werden.