Artikel 47 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht besagt, dass der Patentinhaber berechtigt ist, das Gericht anzurufen.
Der Patentinhaber ist berechtigt, das Gericht anzurufen.
Artikel 47 → Parteien
Regelt die Berechtigung von Parteien, das Gericht anzurufen, einschließlich der Rechte von Patentinhabern und Lizenznehmern.