Berechnung des Verfahrenswertes

Regel 370.6 EPGVO erläutert die Berechnung des Wertes der Verfahren und die Berücksichtigung von Richtlinien.

Regel 370.6 EPGVO

Die Berechnung des Wertes einer der in den Absätzen 3 und 5 genannten Verfahren muss das objektive Interesse widerspiegeln, dass die einreichende Partei zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage verfolgt. Bei der Entscheidung über den Wert kann das Gericht insbesondere die Richtlinien berücksichtigen, die zu diesem Zweck in einer Entscheidung des Verwaltungsrats niedergelegt wurden.

siehe auch

Regel 370 → Gerichtsgebühren
Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.