Begriffsbestimmungen zum einheitlichen Patentschutz

Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] definiert die Begriffe, die für die Zwecke der Verordnung gelten.

Artikel 2 (a) → Teilnehmender Mitgliedstaat
Bezeichnet einen Mitgliedstaat, der an der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes teilnimmt.

Artikel 2 (b) → Europäisches Patent
Bezeichnet ein Patent, das vom Europäischen Patentamt nach den Regeln und Verfahren des EPÜ erteilt wird.

Artikel 2 (c) → Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
Bezeichnet ein Europäisches Patent, das aufgrund dieser Verordnung einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten hat.

Artikel 2 (d) → Europäisches Patentregister
Bezeichnet das gemäß Artikel 127 EPÜ beim EPA geführte Register.

Artikel 2 (e) → Register für den einheitlichen Patentschutz
Bezeichnet das zum Europäischen Patentregister gehörende Register, in das die einheitliche Wirkung und etwaige Beschränkungen, Lizenzen, Übertragungen, Nichtigerklärungen oder ein etwaiges Erlöschen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung eingetragen werden.

Artikel 2 (f) → Europäisches Patentblatt
Bezeichnet die in Artikel 129 EPÜ genannte regelmäßige Veröffentlichung.

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel I → Allgemeine Bestimmungen
Legt die grundlegenden Rahmenbedingungen und Definitionen für die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des einheitlichen Patentschutzes fest.