Regel 212.1 EPGVO beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners anordnen kann.
Das Gericht kann einstweilige Maßnahmen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners insbesondere dann anordnen, wenn durch eine Verzögerung dem Antragsteller wahrscheinlich ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweismittel vernichtet werden. Regel 197 gilt entsprechend.
Nach der kombinierten Anwendung von Art. 60 Abs. 5 [→ Anordnung ohne Anhörung der anderen Partei] und Art. 62 Abs. 5 EPGÜ [→ Anwendung von Artikel 60 auf Maßnahmen] sowie Regel 212 Abs. 1 der Verfahrensordnung können einstweilige Maßnahmen, einschließlich Beschlagnahme bei Bedarf ohne Anhörung der Gegenseite angeordnet werden, insbesondere, wenn Verzögerungen dem Patentinhaber irreparablen Schaden zufügen könnten oder wenn ein nachweisbares Risiko der Zerstörung von Beweismitteln besteht.1)
Regel 212 → Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners
Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern oder einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern.