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Regel 212 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern oder einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern.
1. Das Gericht kann einstweilige Maßnahmen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners insbesondere dann anordnen, wenn durch eine Verzögerung dem Antragsteller wahrscheinlich ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweismittel vernichtet werden. Regel 197 gilt entsprechend.
2. Werden einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet, gilt Regel 210 für die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Antragsgegners entsprechend. In solchen Fällen wird der Antragsgegner unverzüglich, spätestens jedoch unmittelbar nach Vollzug der Maßnahmen, von den einstweiligen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.
3. Der Antragsgegner kann eine Prüfung beantragen. Regel 197.3 und .4 gilt entsprechend.
Regel 1 EPGVO → Anwendung der Verfahrensordnung und allgemeine Auslegungsgrundsätze
Legt fest, dass das Gericht die Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung durchführt und beschreibt die allgemeinen Auslegungsgrundsätze.
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