Anwendung von Artikel 7 der Satzung

Regel 346 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anwendung von Artikel 7 der Satzung bezüglich der Ablehnung eines Richters.

Regel 346.1 EPGVO → Mitteilung der Ablehnung
Beschreibt die Verpflichtung einer Partei, den Präsidenten des Gerichts über die Ablehnung eines Richters zu informieren.

Regel 346.2 EPGVO → Verzicht auf die Ablehnung
Regelt die Folgen einer verspäteten Mitteilung der Ablehnung.

Regel 346.3 EPGVO → Entscheidung über die Ablehnung
Regelt die Entscheidung des Präsidenten über die Begründetheit der Ablehnung.

Regel 346.4 EPGVO → Verweisung an das Präsidium
Regelt die Verweisung der Angelegenheit an das Präsidium bei Schwierigkeiten.

Regel 346.5 EPGVO → Ersetzung des abgelehnten Richters
Regelt die Ersetzung des abgelehnten Richters im Spruchkörper.

Regel 346.6 EPGVO → Fortführung oder Aussetzung des Verfahrens
Regelt die Fortführung oder Aussetzung des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung über die Ablehnung.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 9 → Regeln bezüglich der Organisation des Gerichts
Regelt die organisatorischen Bestimmungen des Gerichts im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.