Anwalt–Mandanten–Privileg

Regel 287 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) schützt die vertrauliche Kommunikation zwischen einem Mandanten und seinem Anwalt oder Patentanwalt vor Offenlegung in Verfahren vor dem Gericht.

Regel 287 EPGVO

Die vertrauliche Kommunikation zwischen einem Mandanten und seinem Anwalt oder Patentanwalt ist vor Offenlegung in Verfahren vor dem Gericht geschützt. Dies umfasst alle Mitteilungen, die im Rahmen der rechtlichen Beratung oder zur Vorbereitung eines Verfahrens ausgetauscht werden.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.