Antrag auf einstweilige Maßnahmen

Regel 206 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf einstweilige Maßnahmen, einschließlich der Angaben zu den beantragten Maßnahmen und den Gründen für deren Notwendigkeit.

Regel 206 (1) EPGVO → Einreichung des Antrags
Ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen kann von einer Partei (im Folgenden „der Antragsteller“) bei dem Gericht vor oder nach Einleitung des Hauptverfahrens in der Sache gestellt werden.

Regel 206 (2) EPGVO → Inhalt des Antrags
Der Antrag auf einstweilige Maßnahmen muss enthalten: (a) die Angaben gemäß Regel 13.1 (a) bis (i), (b) die Angabe der einstweiligen Maßnahmen, die beantragt werden [Regel 211.1], © die Gründe, warum einstweilige Maßnahmen notwendig sind, um eine drohende Verletzung zu verhindern, die Fortsetzung einer angeblichen Verletzung zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, (d) die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Antrag stützt, einschließlich Beweismitteln für die behauptete Erforderlichkeit der einstweiligen Maßnahmen auch im Hinblick auf die der in Regel 211.2 und .3 genannten Gesichtspunkte, und (e) eine kurze Beschreibung der Klage, die bei dem Gericht anhängig gemacht werden wird, einschließlich der Tatsachen und Beweismittel, auf die das Hauptverfahren in der Sache gestützt werden wird.

Regel 206 (3) EPGVO → Antrag ohne Anhörung des Antragsgegners
Wenn der Antragsteller die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei (im Folgenden „der Antragsgegner“) beantragt, muss der Antrag auf einstweilige Maßnahmen außerdem enthalten: (a) die Gründe, warum der Antragsgegner nicht gehört werden soll, insbesondere im Hinblick auf Regel 197, und (b) Informationen über einen etwaige früheren die angebliche Verletzung betreffenden Schriftverkehr zwischen den Parteien.

siehe auch

Regel 205 EPGVO → Verfahrensabschnitte (summarisches Verfahren)
Legt fest, dass einstweilige Maßnahmen im Wege des summarischen Verfahrens durchgeführt werden, das ein schriftliches und ein mündliches Verfahren umfasst.

Regel 207 EPGVO → Schutzschrift
Erlaubt einer Person, die eine einstweilige Maßnahme gegen sich erwartet, eine Schutzschrift einzureichen, und beschreibt die Anforderungen an die Schutzschrift.