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upc:offenlegungspflicht

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Offenlegungspflicht

Regel 206.4 EPGVO verpflichtet den Antragsteller, alle ihm bekannten erheblichen Tatsachen offenzulegen, die die Entscheidung des Gerichts beeinflussen könnten.

Regel 206.4 EPGVO

Der Antragsteller ist verpflichtet, alle ihm bekannten erheblichen Tatsachen offenzulegen, welche die Entscheidung des Gerichts darüber, ob eine Anordnung ohne Anhörung des Antragsgegners zu erlassen ist, beeinflussen könnten, einschließlich aller anhängiger Verfahren und/oder erfolgloser Versuche in der Vergangenheit, einstweilige Maßnahmen in Bezug auf das Patent zu erwirken.

siehe auch

Regel 206 → Antrag auf einstweilige Maßnahmen
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf einstweilige Maßnahmen, einschließlich der Angaben zu den beantragten Maßnahmen und den Gründen für deren Notwendigkeit.

upc/offenlegungspflicht.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 06:09 von mfreund