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Regel 206.5 EPGVO legt fest, dass der Antragsteller die Gebühr für den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu entrichten hat und dass Regel 14 entsprechend gilt.
Regel 14 gilt entsprechend. Der Antragsteller hat die Gebühr für den Antrag auf einstweilige Maßnahmen gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.
Regel 206 → Antrag auf einstweilige Maßnahmen
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf einstweilige Maßnahmen, einschließlich der Angaben zu den beantragten Maßnahmen und den Gründen für deren Notwendigkeit.
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