Regel 211 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.
Regel 211.1 EPGVO → Arten einstweiliger Maßnahmen
Beschreibt die Arten von einstweiligen Maßnahmen, die das Gericht anordnen kann.
Regel 211.2 EPGVO → Beweislast des Antragstellers
Regelt die Beweislast des Antragstellers bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen.
Regel 211.3 EPGVO → Abwägung der Interessen der Parteien
Erläutert die Abwägung der Interessen der Parteien durch das Gericht bei der Entscheidung über einstweilige Maßnahmen.
Regel 211.4 EPGVO → Berücksichtigung von Verzögerungen
Beschreibt die Berücksichtigung eines unangemessenen Zuwartens bei der Beantragung von einstweiligen Maßnahmen.
Regel 211.5 EPGVO → Sicherheitsleistung durch den Antragsteller
Regelt die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller für den Fall der Aufhebung der einstweiligen Maßnahmen.
EPGVO, Teil 3 → Einstweilige Maßnahmen
Regelt die Durchführung und Anforderungen für einstweilige Maßnahmen im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts.