Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen

Regel 211 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.

Regel 211.1 EPGVO → Arten einstweiliger Maßnahmen
Beschreibt die Arten von einstweiligen Maßnahmen, die das Gericht anordnen kann.

Regel 211.2 EPGVO → Beweislast des Antragstellers
Regelt die Beweislast des Antragstellers bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen.

Regel 211.3 EPGVO → Abwägung der Interessen der Parteien
Erläutert die Abwägung der Interessen der Parteien durch das Gericht bei der Entscheidung über einstweilige Maßnahmen.

Regel 211.4 EPGVO → Berücksichtigung von Verzögerungen
Beschreibt die Berücksichtigung eines unangemessenen Zuwartens bei der Beantragung von einstweiligen Maßnahmen.

Regel 211.5 EPGVO → Sicherheitsleistung durch den Antragsteller
Regelt die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller für den Fall der Aufhebung der einstweiligen Maßnahmen.

siehe auch

EPGVO, Teil 3 → Einstweilige Maßnahmen
Regelt die Durchführung und Anforderungen für einstweilige Maßnahmen im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts.