Abteilung für den einheitlichen Patentschutz

Regel 4 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Bildung und Aufgaben der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz innerhalb des Europäischen Patentamts.

Regel 4 (1) → Bildung einer speziellen Abteilung für den einheitlichen Patentschutz
Im Europäischen Patentamt wird eine Abteilung für den einheitlichen Patentschutz als besonderes Organ gemäß Artikel 143 Absatz 2 EPÜ gebildet.

Regel 4 (2) → Verantwortlichkeit der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz
Die Abteilung ist verantwortlich für die Durchführung der dem Europäischen Patentamt gemäß Regel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben.

Regel 4 (3) → Entscheidungen durch rechtskundige Mitglieder
Entscheidungen der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz werden von einem rechtskundigen Mitglied getroffen.

Regel 4 (4) → Delegation an nicht-rechtskundige Bedienstete
Der Präsident des Europäischen Patentamts kann auch Bedienstete, die keine rechtskundigen Mitglieder sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die keine rechtlichen Schwierigkeiten bereiten.

siehe auch

DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.