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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:verantwortlichkeit_der_abteilung_fuer_den_einheitlichen_patentschutz

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Verantwortlichkeit der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz

Regel 4 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die Abteilung für den einheitlichen Patentschutz die Durchführung der dem Europäischen Patentamt übertragenen Aufgaben verantwortet.

Regel 4 (2) DOEPS

Die dem Europäischen Patentamt gemäß Regel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben werden unter der Verantwortung der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz durchgeführt.

siehe auch

Regel 4 DOEPS → Abteilung für den einheitlichen Patentschutz
Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz.

upc/verantwortlichkeit_der_abteilung_fuer_den_einheitlichen_patentschutz.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1