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Regel 4 (3) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass Entscheidungen der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz von einem rechtskundigen Mitglied getroffen werden müssen.
Entscheidungen der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz werden von einem rechtskundigen Mitglied getroffen.
Regel 4 DOEPS → Abteilung für den einheitlichen Patentschutz
Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz.
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