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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:entscheidungen_durch_rechtskundige_mitglieder

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Entscheidungen durch rechtskundige Mitglieder

Regel 4 (3) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass Entscheidungen der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz von einem rechtskundigen Mitglied getroffen werden müssen.

Regel 4 (3) DOEPS

Entscheidungen der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz werden von einem rechtskundigen Mitglied getroffen.

siehe auch

Regel 4 DOEPS → Abteilung für den einheitlichen Patentschutz
Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz.

upc/entscheidungen_durch_rechtskundige_mitglieder.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1