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Regel 4 (1) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt die Einrichtung einer speziellen Abteilung für den einheitlichen Patentschutz innerhalb des Europäischen Patentamts.
Im Europäischen Patentamt wird hiermit eine Abteilung für den einheitlichen Patentschutz als besonderes Organ im Sinne von Artikel 143 Absatz 2 EPÜ gebildet.
Regel 4 DOEPS → Abteilung für den einheitlichen Patentschutz
Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz.
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