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Regel 4 (4) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts Bedienstete, die keine rechtskundigen Mitglieder sind, mit Aufgaben der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz betrauen kann, sofern diese keine rechtlichen Schwierigkeiten bereiten.
Der Präsident des Europäischen Patentamts kann mit der Wahrnehmung von Geschäften, die der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz obliegen und rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten, auch Bedienstete betrauen, die keine rechtskundigen Mitglieder sind.
Regel 4 DOEPS → Abteilung für den einheitlichen Patentschutz
Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz.
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