Ein Vertrag ist ein (mindestentens) zweiseitiges Rechtsgeschäft, d.h. eine rechtliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, durch die eine oder mehrere Verpflichtungen entstehen. Voraussetzung sind korrespondierende Willenserklärungen von mindestens zwei Personen [→ Vertragsparteien].
Ein Vertrag kann nur durch rechtsgeschäftliche Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme zustande kommen [→ Zweiseitiges Rechtsgeschäft].1)
Eine Vertragsnorm ist eine Regelung innerhalb eines Vertrags, die für die Vertragsparteien verbindliche Pflichten, Rechte oder Verhaltensweisen festlegt.
Der Inhalt des Vertrags besteht in der Verfügung über ein Recht. Dies führt zwingend dazu, dass Übertragungswille der einen Partei und Wille der anderen Partei, die Verfügung über das Recht anzunehmen, vorhanden sein müssen, oder dass wenigstens ein Tatbestand gegeben ist, der rechtfertigt, auf das Vorliegen einer solchen Willensübereinstimmung zu vertrauen.2)
→ Zustandekommen eines Vertrags
→ Willenserklärung (Vertragsangebot, Vertragsannahme)
→ Vertragsbestimmungen
→ individuelle Vertragsbestimmungen
→ Vertragsauslegung
→ Zession
→ Dissens
→ Störung der Geschäftsgrundlage
→ Vorvertrag
§ 143 BGB → Anfechtung
§ 305 BGB → Allgemeine Geschäftsbedingungen