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§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB → Offener Einigungsmangel
→ Störung der Geschäftsgrundlage
Verhandeln Parteien über den Abschluss eines Vertrags, ohne sich über bestimmte Punkte einigen zu können, kann das bedeuten, dass ein Dissens vorliegt. Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Die gesetzliche Vermutung spricht in einem solchen Fall dafür, dass es nicht zu einer vertraglichen Bindung der Parteien kommt.1)
§ 130 ff BGB → Willenserklärung
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