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Ein Rechtsgeschäft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ein Akt, der auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist und aus mindestens einer Willenserklärung besteht.
Ein Rechtsgeschäft entsteht durch mehreren Willenserklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, die von den Parteien gewollt ist.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft genügt eine Willenserklärung.
Ein Vertrag kann nur durch rechtsgeschäftliche Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme zustande kommen [→ Zweiseitiges Rechtsgeschäft].
→ Zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag)
→ Sittenwidrigkeit, Ausbeutung
→ Recht
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