Internationales Privatrecht (IPR)

Das internationale Privatrecht (IPR) regelt die Frage, welches nationale Recht auf einen grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden ist. Es bestimmt also das anwendbare Recht und umfasst auch Regelungen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Beispiele sind Vorschriften zu internationalen Vertragsstreitigkeiten oder grenzüberschreitenden Familienrechtsfällen.

Die wichtigsten Vorschriften des deutschen IPR finden sich im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), das mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch am 1. Januar 1900 in Kraft trat. Die Regelungen wurden im Laufe der Zeit erheblich gewandelt und den heutigen Bedürfnissen und Wertvorstellungen angepaßt.

Die Rom-Verordnungen regeln das anwendbare Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Zivil- und Handelsrecht, um Rechtssicherheit und einheitliche Rechtsanwendung in der Europäischen Union zu gewährleisten.

Die internationale Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen bezieht sich auf die rechtliche Durchsetzung von Urteilen und Beschlüssen, die in einem Staat erlassen wurden, in einem anderen Staat. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Entscheidungen, die in einem Land rechtskräftig sind, auch in einem anderen Land wirksam werden, ohne dass eine erneute inhaltliche Prüfung des zugrunde liegenden Falls erforderlich ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH zum deutschen internationalen Privatrecht ist die Frage, ob Ansprüche im Falle der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte bestehen, grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes, d.h. nach dem Recht desjenigen Staates zu beurteilen, für dessen Gebiet der Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird [→ Schutzlandprinzip].1)

siehe auch

Internationales Zivilprozessrecht
Befasst sich mit der Regelung grenzüberschreitender zivilrechtlicher Streitigkeiten, insbesondere hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit, des anwendbaren Verfahrensrechts sowie der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen.

1)
BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 42/04 - Staatsgeschenk; m.V.a. BGHZ 152, 317, 321 - Sender Felsberg; 155, 257, 261 - Sendeformat; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 124 ff.; Dreier in Dreier/Schulze aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 28; Obergfell, IPRax 2005, 9, 10 ff.; Buchner, GRUR Int. 2005, 1004, 1005