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Die Art. 3 bis 26 und Art. 38 bis 46c enthalten das reformierte Internationale Privatrecht.
Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat.1)
Der Begriff der unerlaubten Handlung des deutschen internationalen Privatrechts ist weiter als seine materiellrechtliche Entsprechung in den §§ 823 ff. BGB. Er erfasst das gesamte Feld der außervertraglichen Schadenshaftung2).
Darunter fallen als Ansprüche aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis auch im Innenverhältnis der Teilhaber von Gemeinschaften geltend gemachte Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Rechten und Pflichten aus den §§ 742 ff. BGB.3)
Diese Ansprüche können auf § 280 BGB gestützt werden.4)
Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, zur Verfügung zu stellen.5)
Gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.6)
Nach dem Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB besteht für den Unternehmer stets die Pflicht, dem Verbraucher gegenüber vor Vertragsschluss eine Telefonnummer anzugeben. Während der Unternehmer Informationen über eine Telefaxnummer und die Anschrift und Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag der in Anspruch genommene Unternehmer handelt, lediglich „gegebenenfalls“ angeben muss, ist dem Gesetzeswortlaut eine entsprechende Einschränkung im Hinblick auf die Telefonnummer nicht zu entnehmen.7)
Es ist allerdings fraglich, ob der Wortlaut von Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB mit dem Unionsrecht vereinbar ist (ablehnend Busch in BeckOK.Grosskommentar.BGB, Stand 1. April 2017, Art. 246a § 1 EGBGB Rn. 9 f.; Martens in BeckOK.BGB, Stand 1. Februar 2017, Art. 246a § 1 EGBGB Rn. 6; Leeb, jurisPR-ITR 23/2016 Anm. 6 unter D; Buchmann, K&R 2014, 453, 458; Bittner/Clausnitzer/Föhlisch, Das neue Verbrauchervertragsrecht, 2014, Rn. 99). Auf eine Klärung dieser Frage zielt die Vorlagefrage 1 ab.8)
Nach Auffassung des Senats ist der Wortlaut von Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Bestimmung ist vielmehr unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass sich die Wendung „gegebenenfalls“ nicht nur auf die Pflicht zur Information über eine Telefaxnummer und eine E-Mail-Adresse bezieht, sondern auch auf die Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer.9)
Die Regelungen in Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU10) und sind angesichts der nach Art. 4 der Richtlinie angestrebten Harmonisierung im Lichte dieser Be- stimmung auszulegen. Danach informiert der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise über die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls die Anschrift und Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt. Die dem Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB zugrundeliegende unionsrechtlichen Bestimmung bezieht die Einschränkung „gegebenenfalls“ nach ihrem klaren Wortlaut mithin nicht nur auf die Kommunikationsmittel Telefax und E-Mail, sondern auch auf die Telefonnummer.11)
Hat der Verbraucher beim Bestellvorgang in einem Onlineshop vor Abschluss der Bestellung die Möglichkeit, einen mit „Kontaktieren Sie uns“ gekennzeichneten elektronischen Verweis („Link“) zu betätigen und so mit dem Verkäufer in schriftlicher Form durch eine E-Mail oder einen Internet-Chat Kontakt aufzunehmen oder aber sich von ihm über ein Rückrufsystem sofort oder innerhalb von fünf Minuten und damit zeitnah zurückrufen zu lassen, genügt dies den Informationspflichten über die Kontaktmöglichkeiten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB.12)
Die nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU erforderlichen Informationen sind grundsätzlich unmittelbar in dem für den Fernabsatz benutzten Fernkommunikationsmittel selbst zu erteilen.13)
Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB umfasst auch die Verpflichtung des Unternehmers, dem für seine Werbung genutzten Fernkommunikationsmittel - etwa einem Werbeprospekt - das MusterWiderrufsformular beizufügen.14)
Wird für die verpflichtenden Verbraucherinformationen nebst Muster-Widerrufsformular mehr als ein Fünftel des für die konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt, muss das MusterWiderrufsformular nicht in der Werbung abgedruckt und kann sein Inhalt auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache mitgeteilt werden; sodann ist zu prüfen, ob die übrigen Pflichtangaben nicht mehr als ein Fünftel des Raums der Printwerbung in Anspruch nehmen.15)
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