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Liegt bereits eine ausländische gerichtliche Entscheidung vor, bedarf es der Prüfung, ob diese Entscheidung im Inland anzuerkennen ist, und ggf. auch, ob aus ihr im Inland vollstreckt werden kann.
Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU sind (ohne ein besonderes Verfahren) anzuerkennen, soweit kein Anerkennungshindernis besteht. Soweit die Entscheidungen einer Vollstreckung zugänglich sind, bedarf es einer Vollstreckbarerklärung.
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