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verfahrensrecht:internationale_anerkennung_und_vollstreckung_gerichtlicher_entscheidungen

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Internationale Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Die internationale Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen bezieht sich auf die rechtliche Durchsetzung von Urteilen und Beschlüssen, die in einem Staat erlassen wurden, in einem anderen Staat. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Entscheidungen, die in einem Land rechtskräftig sind, auch in einem anderen Land wirksam werden, ohne dass eine erneute inhaltliche Prüfung des zugrunde liegenden Falls erforderlich ist.

Diese Anerkennung und Vollstreckung wird durch internationale Abkommen, bilaterale Verträge oder europäische Rechtsinstrumente geregelt, wie beispielsweise die Brüssel-Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012), die für Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich ist. Diese Verordnung erleichtert die grenzüberschreitende Durchsetzung von zivil- und handelsrechtlichen Entscheidungen und sieht vor, dass Urteile ohne besondere Vollstreckbarkeitserklärung (Exequatur-Verfahren) anerkannt werden.

Liegt bereits eine ausländische gerichtliche Entscheidung vor, bedarf es der Prüfung, ob diese Entscheidung im Inland anzuerkennen ist, und ggf. auch, ob aus ihr im Inland vollstreckt werden kann.

Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU sind (ohne ein besonderes Verfahren) anzuerkennen, soweit kein Anerkennungshindernis besteht. Soweit die Entscheidungen einer Vollstreckung zugänglich sind, bedarf es einer Vollstreckbarerklärung.

siehe auch

Internationales Zivilprozessrecht
Befasst sich mit der Regelung grenzüberschreitender zivilrechtlicher Streitigkeiten, insbesondere hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit, des anwendbaren Verfahrensrechts sowie der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen.

verfahrensrecht/internationale_anerkennung_und_vollstreckung_gerichtlicher_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 08:47 von mfreund