Herausgabeanspruch

§ 812 (1) BGB

Wer durch die Leistung eines anderen [→ Leistungskondiktion] oder in sonstiger Weise [→ Nichtleistungskondiktion] auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB → Leistungskondiktion
§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB → Nichtleistungskondiktion

Leistung kraft Anweisung

§ 818 (1) BGB → Umfang des Herausgabeanspruchs
§ 818 (2) BGB → Wertersatzanspruch
§ 818 (3) BGB → Ausschluss des Herausgabe- und Wertersatzanspruchs
§ 818 (4) BGB → Haftung des Empfängers nach Eintritt der Rechtshängigkeit

Der Herausgabeanspruch (§§ 812 ff. BGB) dient dem Ausgleich rechtsgrundloser (ungerechtfertigter) Vermögensverschiebungen.

Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet (Leistungskondiktion). Dasselbe gilt gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB für den Fall, dass etwas in sonstiger Weise erlangt worden ist (Nichtleistungskondiktion). Die Leistungskondiktion hat Vorrang vor der Nichtleistungskondiktion.1)

§ 812 (2) BGB

Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

siehe auch

Bereicherungsrecht

1)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 193/19; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60 [juris Rn. 13]; Urteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 204/11, NJW 2013, 2519 Rn. 11, jeweils mwN; Urteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079 Rn. 16