Regel 90bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung, von Bestimmungen, Prioritätsansprüchen und Anträgen.
Regel 90bis.1 PCT → Zurücknahme der internationalen Anmeldung
Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung.
Regel 90bis.2 PCT → Zurücknahme von Bestimmungen
Regelt die Zurücknahme von Bestimmungen.
Regel 90bis.3 PCT → Zurücknahme von Prioritätsansprüchen
Regelt die Zurücknahme von Prioritätsansprüchen.
Regel 90bis.3bis PCT → Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche
Regelt die Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche.
Regel 90bis.4 PCT → Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen
Regelt die Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen.
Regel 90bis.5 PCT → Unterschrift für Zurücknahmeerklärungen
Regelt die Unterschrift für Zurücknahmeerklärungen.
Regel 90bis.6 PCT → Wirkung der Zurücknahme
Regelt die Wirkung der Zurücknahme.
Regel 90bis.7 PCT → Regelung nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b
Regelt die Mitteilung und Veröffentlichung von Regelungen nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b.
Regel 90 PCT → Anwälte und gemeinsame Vertreter
Regelt die Bestellung von Anwälten und gemeinsamen Vertretern im Rahmen des PCT-Verfahrens.