Regel 90bis.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zurücknahme von Bestimmungen.
Regel 90bis.2 a) PCT → Zeitpunkt der Zurücknahme von Bestimmungen
Beschreibt den Zeitpunkt, zu dem Bestimmungen zurückgenommen werden können.
Regel 90bis.2 b) PCT → Wirkung der Zurücknahme bei nationalen und regionalen Patenten
Regelt die Wirkung der Zurücknahme bei nationalen und regionalen Patenten.
Regel 90bis.2 c) PCT → Wirkung der Zurücknahme aller Bestimmungen
Beschreibt die Wirkung der Zurücknahme aller Bestimmungen.
Regel 90bis.2 d) PCT → Wirksamkeit der Zurücknahme von Bestimmungen
Regelt die Wirksamkeit der Zurücknahmeerklärung von Bestimmungen.
Regel 90bis.2 e) PCT → Unterbleiben der Veröffentlichung von Bestimmungen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Veröffentlichung von Bestimmungen unterbleibt.
Regel 90bis PCT → Zurücknahmen
Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung, von Bestimmungen, Prioritätsansprüchen und Anträgen.