Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen

Regel 90bis.4 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen.

Regel 90bis.4 a) PCT → Zeitpunkt der Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen
Beschreibt den Zeitpunkt, zu dem der Antrag oder Auswahlerklärungen zurückgenommen werden können.

Regel 90bis.4 b) PCT → Wirksamkeit der Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen
Regelt die Wirksamkeit der Zurücknahmeerklärung des Antrags oder von Auswahlerklärungen.

Regel 90bis.4 c) PCT → Verfahren bei Einreichung der Zurücknahmeerklärung
Beschreibt das Verfahren bei Einreichung der Zurücknahmeerklärung.

siehe auch

Regel 90bis PCT → Zurücknahmen
Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung, von Bestimmungen, Prioritätsansprüchen und Anträgen.