Regel 90bis.4 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen.
Regel 90bis.4 a) PCT → Zeitpunkt der Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen
Beschreibt den Zeitpunkt, zu dem der Antrag oder Auswahlerklärungen zurückgenommen werden können.
Regel 90bis.4 b) PCT → Wirksamkeit der Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen
Regelt die Wirksamkeit der Zurücknahmeerklärung des Antrags oder von Auswahlerklärungen.
Regel 90bis.4 c) PCT → Verfahren bei Einreichung der Zurücknahmeerklärung
Beschreibt das Verfahren bei Einreichung der Zurücknahmeerklärung.
Regel 90bis PCT → Zurücknahmen
Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung, von Bestimmungen, Prioritätsansprüchen und Anträgen.