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Regel 90bis.4 c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Verfahren bei Einreichung der Zurücknahmeerklärung.
Reicht der Anmelder die Zurücknahmeerklärung bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde ein, so vermerkt diese das Eingangsdatum auf der Erklärung und leitet sie unverzüglich an das Internationale Büro weiter. Die Erklärung gilt als an dem so vermerkten Eingangsdatum beim Internationalen Büro eingereicht.
Regel 90bis.4 PCT → Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen
Regelt die Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen.
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